Der Autor schliesst sich letzterer Auffassung an und kommt zum Schluss, das Bundesgericht habe in BGE 132 III 359 zu Recht zwischen dem Schaden der Eltern (Unterhaltspflicht bis zur Volljährigkeit) und dem Leben des (zufolge unterlassener Sterilisation gesund geborenen) Kindes unterschieden. Diese Unterscheidung sei 50 MELCHERT [Fn. 6], Rz. 15 und Fn. 28 m.w.H.