Mit der Verhinderung der moralischen Trennung zwischen Behinderung und Leben werde implizit auch die Konzeption verworfen, dass der Schaden als unabhängig von der Schädigung eines „Gutes“ begriffen werden könne. Diese Auffassung entspringe der Ansicht, dass das Leben „constitue le bien essentiel de tout être humain“, dass das Leben also höherrangig einzustufen sei als alle anderen Güter, mithin auch als das Recht auf Nichtexistenz.