Die Behinderung werde somit vom konkreten Leben des Behinderten getrennt und vielmehr mit dem Recht der Mutter, kein behindertes Kind zu gebären, sowie dem Recht des Kindes, von diesem Wahlrecht seiner Mutter zu profitieren, verbunden. Nach diesem Konzept liege die Schädigung im Entzug dieses Rechts des Kindes, ohne dass dabei auf das „Gut“ des Lebens zurückgriffen werden müsse.