48 CLAUDIA JUNKER, Pflichtverletzung, Kindesexistenz und Schadenersatz, Berlin 2002, zugl. Diss. Heidelberg 2000, 643, 645 f., 654, 660 ff. 49 MELCHERT [Fn. 6]. 7, 8 oder 10 BV. Zur Begründung des Schadens könne das behinderte Kind nicht mit einem gesunden Kind verglichen werden, da das behinderte Kind in Wrongful life- Konstellationen typischerweise auch bei ordnungsgemässer Diagnose mit absoluter Sicherheit nicht gesund zur Welt gekommen wäre50. Auch ein normativer Schaden liege nicht vor.