Als minderwertig werde bei Fällen von Wrongful life einzig der tatsächliche Vermögensstand des behinderten Kindes im Vergleich zum hypothetischen Vermögensstand bezeichnet, was kein Urteil über die Lebensqualität des behinderten Kindes beinhalte. Entgegen MÜLLER liege darin deshalb auch keine Verletzung von Art. 47 CHAPPUIS [Fn. 33], 381 und Fn. 22.