Der Unterhaltsbedarf sei daher auch deliktsrechtlich nicht ersatzfähig. Dagegen bestehe bei so definiertem Persönlichkeitsrecht (Recht des schwer behinderten Kindes, nicht geboren zu werden) ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Das Kausalitätserfordernis sei erfüllt, wenn die Unterlassung der Medizinalperson zur Geburt und damit zur Persönlichkeitsverletzung geführt habe.