Hingegen liege eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kindes vor, da dieses auch beinhalte, bei schweren Behinderungen mit verkürzter Lebenserwartung, schweren Leiden und dauernden Schmerzen, nicht geboren zu werden, wenn sich dies durch einen rechtmässigen Schwangerschaftsabbruch verhindern lasse. Wiederum mangle es aber am Vermögensschaden und der Ersatz des normativ bestimmten Vermögensschadens falle nicht in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Unterhaltsbedarf sei daher auch deliktsrechtlich nicht ersatzfähig.