Ein deliktischer Anspruch zufolge Körperverletzung sei fraglich, da unklar sei, ob die Nichtverhinderung des Geborenwerdens im Vergleich zur Nichtexistenz als Köperverletzung gelten könne. Hingegen liege eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kindes vor, da dieses auch beinhalte, bei schweren Behinderungen mit verkürzter Lebenserwartung, schweren Leiden und dauernden Schmerzen, nicht geboren zu werden, wenn sich dies durch einen rechtmässigen Schwangerschaftsabbruch verhindern lasse.