Dagegen bestehe ausgehend vom Gedanken, dass der durch die Eltern gewährte Unterhalt den Schädiger nicht entlasten solle, ein „normativer Vermögensschaden“, doch dieser falle nicht in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages, weshalb kein vertraglicher Anspruch bestehe. Ein deliktischer Anspruch zufolge Körperverletzung sei fraglich, da unklar sei, ob die Nichtverhinderung des Geborenwerdens im Vergleich zur Nichtexistenz als Köperverletzung gelten könne.