JUNKER48 hält (zur Rechtslage nach deutschem Recht) dafür, das behinderte Leben könne zwar im Vergleich zur Nichtexistenz durchaus als Schaden bewertet werden, stelle aber aufgrund des bestehenden Unterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber seinen Eltern - keinen Vermögensschaden i.S. der Differenztheorie dar. Dagegen bestehe ausgehend vom Gedanken, dass der durch die Eltern gewährte Unterhalt den Schädiger nicht entlasten solle, ein „normativer Vermögensschaden“, doch dieser falle nicht in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages, weshalb kein vertraglicher Anspruch bestehe.