46 VITO ROBERTO, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zürich 2002, Rz. 112 und 773. CHAPPUIS47 spricht sich – jedoch ohne eingehende Prüfung – unter Rückgriff auf einen normativen Schadensbegriff (der Autor verweist auf die Rechtsprechung zum sog. Haushaltsschaden) für einen Wrongful life-Anspruch aus. Nachdem das Bundesgericht die Wrongful birth-Klage zugelassen habe, entspreche es nur der Billigkeit und der Einheit der Rechtsordnung („l’équité [...] et la cohérence juridique“), dass auch das Kind einen Anspruch auf Entschädigung seines Schadens habe.