Die Autorin bezeichnet es sodann aber als fraglich, ob das Kind selbst als Anspruchsberechtigter zugelassen werden solle. Falls ja, müsse das Gericht versuchen, den Anspruch unabhängig vom Wert des behinderten Lebens zu begründen. Das Argument, dass das Kind als eigentlicher Geschädigter gelte, habe seine Berechtigung. Auch die Eltern hätten schliesslich einen Anspruch auf Schadenersatz, obwohl ihr Kind nicht vom Arzt geschädigt worden sei. Weil der Anspruch in beiden Fällen aus demselben Grund entstehe und sowohl die Eltern als auch das Kind geschädigt seien, müsste der Anspruch also auch vom Kind geltend gemacht werden können.