Auch aus diesem Grund und ohne den Anspruch von der Nichtexistenz des Kindes abhängig zu machen, sei es deshalb gerechtfertigt, dem Kind einen direkten Anspruch zuzugestehen. Wenn es der Mutter erlaubt sein solle, das Lebensrecht des Ungeborenen gegen ihre Interessen abzuwägen, so müsse es auch erlaubt sein, Interessenabwägungen zugunsten des Nasciturus vorzunehmen, wenn zu erwarten sei, dass seine Behinderung zu einem unerträglichen Leben führen werde. Die Autorin bezeichnet es sodann aber als fraglich, ob das Kind selbst als Anspruchsberechtigter zugelassen werden solle.