PALLY44 hält dafür, der Schutzzweck des Behandlungsvertrages erstrecke sich auch auf das Kind und seine Vermögensinteressen, weil je nach Schädigung bei richtiger Beratung eine Behandlung des Kindes möglich sei. Auch aus diesem Grund und ohne den Anspruch von der Nichtexistenz des Kindes abhängig zu machen, sei es deshalb gerechtfertigt, dem Kind einen direkten Anspruch zuzugestehen.