Ein solcher Vergleich mit der Alternative der Nichtexistenz verletze wohl nicht nur die Menschenwürde (Art. 7 BV), und die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), sondern auch das Recht auf Leben (Art. 10 BV). Dass ein Schwangerschaftsabbruch aufgrund embryo-pathischer Indikationen nach dem geltenden schweizerischen Recht erlaubt sei, zeige, dass die die Geburt eines behinderten Kindes zumindest für die Mutter als Nachteil angesehen werde. Diese Sichtweise könne auf das behindert geborene Kind übertragen werden.