MÜLLER41 hält entgegen MANNSDORFER den Rückgriff auf die sich auf den Nasciturus erstreckende Beratungspflicht für unnötig, da die Widerrechtlichkeit (als Voraussetzung der deliktischen Haftung) sich aus der Körperverletzung ergebe. Der Vergleich mit der Nichtexistenz zur Schadensberechnung sei absurd. Ebenso sei die Meinung verfehlt, das Kind berufe sich auf sein Recht auf Nichtexistenz. Ein solcher Vergleich mit der Alternative der Nichtexistenz verletze wohl nicht nur die Menschenwürde (Art. 7 BV), und die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), sondern auch das Recht auf Leben (Art.