Diese Haftung sei jedoch einerseits auf Fälle schwerer Gesundheitsschäden und auf den Ersatz des unterhaltsbedingten Mehraufwandes zu beschränken. Andererseits sei die Haftung der Medizinalperson auf Schadenersatz beschränkt, da der Umstand, überhaupt geboren zu sein, keine immaterielle Unbill darstelle und daher zu keiner Genugtuungsleistung führen könne40. Zum Kausalitätsnachweis genüge, dass erstellt sei, dass der Gesundheitsschaden bei pflichtgemässem Verhalten der Medizinalperson nicht entstanden wäre, wobei es nicht darauf ankomme, dass dies mit der alternativen Nichtexistenz verbunden gewesen wäre.