Entscheidendes Kriterium für einen Ersatzanspruch des Kindes sei deshalb allein, ob das Kind durch das sorgfaltswidrige Fehlverhalten der Medizinalperson gesundheitlich geschädigt das Licht der Welt erblicke. Sofern sich dieser Gesundheitsschaden in einem Vermögensnachteil ausdrücke, könne das „unerwünschte“ behinderte Kind einen Schadenersatzanspruch aus Wrongful life geltend machen, wobei es deliktsrechtlich mit einem (hypothetisch) gesunden und nicht mit einem „nicht geborenen“ Kind verglichen werden müsse. Diese Haftung sei jedoch einerseits auf Fälle schwerer Gesundheitsschäden und auf den Ersatz des unterhaltsbedingten Mehraufwandes zu beschränken.