Der Vergleich mit der „Nichtexistenz“ sei irreführend. Ein Recht auf Nichtexistenz existiere nicht und es sei schlicht unmöglich, einen Vergleich mit der Nichtexistenz anzustellen. Entscheidendes Kriterium für einen Ersatzanspruch des Kindes sei deshalb allein, ob das Kind durch das sorgfaltswidrige Fehlverhalten der Medizinalperson gesundheitlich geschädigt das Licht der Welt erblicke.