38 Siehe Fn. 9. Schutz dürfe nicht an dogmatischen Schranken scheitern. Die Berufspflicht der Medizinalperson, die Eltern bei drohenden schweren Gesundheitsschäden rechtzeitig und umfassend über einen legalen Schwangerschaftsabbruch zu beraten, erstrecke sich im Sinne einer Vorwirkung auch auf die ungeborene Person, deren (künftige) Rechtsgüter und Persönlichkeitsrechte ganz direkt betroffen seien. Ersatz sei nicht für die eigene Existenz sondern für den aus der erlittenen Behinderung folgenden Vermögensschaden geschuldet. Der Vergleich mit der „Nichtexistenz“ sei irreführend.