Diese Ansätze seien jedoch rechtsdogmatisch nicht haltbar, da die mangelnde Aufklärung durch den Arzt den „Schaden“ eben gerade nicht zur Folge habe. Die Anerkennung des Wiedergutmachungsinteresses der Eltern sei daher kein akzeptables Kriterium, welches einen „Grössenschluss“ zugunsten des Kindes zu tragen vermöchte. (b) Lehre