Es erscheine zwar vordergründig als zutreffend, dass das Kind als eigentlich Verletzter und Geschädigter anspruchsberechtigt sein solle, und es sei auch richtig, dass bei oberflächlicher Betrachtung ein Widerspruch darin erblickt werden könnte, dass beim Anspruch der Eltern (aus Wrongful birth) die Existenz des Kindes und das Entstehen der Unterhaltspflicht isoliert voneinander gewürdigt würden. Diese Ansätze seien jedoch rechtsdogmatisch nicht haltbar, da die mangelnde Aufklärung durch den Arzt den „Schaden“ eben gerade nicht zur Folge habe.