Der Mensch habe grundsätzlich sein Leben so hinzunehmen, wie es von der Natur gestaltet sei, und er habe keinen Anspruch auf dessen Verhütung oder Vernichtung durch andere. Soweit der Mutter von der Rechtsordnung gleichwohl die Möglichkeit der Abtreibung gewährt werde, könne daraus dem Kind der Mutter gegenüber kein Anspruch auf Nichtexistenz erwachsen. Wollte man dem Arzt gegenüber anders entscheiden, so müsste folgerichtig auch eine Haftung der Eltern ihrem Kind gegenüber über ihre Unterhaltsverpflichtung hinaus bejaht werden, wenn sie es trotz schwerer genetischer Belastung gezeugt oder am Leben gelassen hätten.