Er hielt fest, es entziehe sich den Möglichkeiten einer allgemein verbindlichen Beurteilung, ob das Leben mit schweren Behinderungen gegenüber der Alternative, nicht zu leben, überhaupt einen Schaden im Rechtsinn oder aber eine immer noch günstigere Lage darstelle. Sowohl eine vertragliche als auch eine deliktische Haftung des Arztes sei daher zu verneinen. Jedenfalls stehe dem Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen aufgrund der Behinderung des Kindes auch die mangelnde Verursachung durch den Arzt entgegen, da das Kind auch bei rechtmässigem Verhalten des Arztes nicht gesund geboren worden wäre.