11 Oben II. Rz. 1, S. 3. Genugtuungsanspruchs aus prozessualen Gründen eine Genugtuungssumme im Betrag von mindestens CHF 30'000.00 gesprochen werden, weshalb sich die Prüfung erübrigt. Offen gelassen werden kann damit auch die Frage, ob die Bejahung eines Anspruchs der Mutter von der Bejahung eines Anspruchs des Kindes (und umgekehrt) abhängt12. (...)131415161718192021222324 C. Klage der Klägerin 2 (Wrongful life-Klage) (...)2526 i. Lehre und Rechtsprechung zu Wrongful life (a) Rechtsprechung