Da sich die Beklagte nicht zu exkulpieren vermochte, bejahte die Vorinstanz schliesslich auch deren Verschulden (Art. 97 Abs. 1 OR). Nachdem keine alternative Wiedergutmachung vorlag, kam die Vorinstanz zusammenfassend zum Schluss, der Klägerin 1 stehe gegenüber der Beklagten im Grundsatz ein Genugtuungsanspruch zu. 5. Wie bereits ausgeführt11 sind diese Feststellungen der Vorinstanz aufgrund des im Rechtsmittelverfahren geltenden Verschlechterungsverbots nicht zu überprüfen. Zwar könnte die Kammer bezüglich der Haftungsvoraussetzungen von der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz abweichen, doch müsste selbst bei Verneinung eines