affektive Beziehung zum Kind stellten Persönlichkeitsverletzungen dar, deren Schwere eine Genugtuung rechtfertige. Nachdem erstellt war, dass die Klägerin 1, hätte sie um die Erkrankung ihrer Tochter gewusst, sich mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Abtreibung entschlossen hätte, kam die Vorinstanz zum Schluss, die Unterlassung der pränatalen Diagnostik sei für die Persönlichkeitsverletzung ursächlich. Mit anderen Worten: die Vorinstanz erachtete den hypothetischen Kausalzusammenhang als gegeben, da die Persönlichkeitsverletzung bei Vornahme der gebotenen pränatalen Diagnostik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre.