Zudem zeitige der erhöhte Betreuungs- und Pflegeaufwand eine erhebliche Auswirkung auf die persönlichen Verhältnisse der Klägerin 1 und diese sehe sich jeden Tag mit den Leiden der Klägerin 2 konfrontiert, weshalb auch eine Verletzung des psychischen Schutzbereichs der Persönlichkeit in Form einer Beeinträchtigung der affektiven Beziehungen zum Kind zu bejahen sei. Sowohl die Vereitelung des Rechts, selbst über einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden zu können, als auch die Auswirkungen der Geburt der an [...] erkrankten Klägerin 2 auf die Lebensgestaltung der Klägerin 1 und die