119 Abs. 1 StGB straflos gewesen wäre. Indem der Klägerin 1 diese Möglichkeit genommen worden sei, sei sie in ihrem körperlichen Selbstbestimmungsrecht als Teilgehalt des physischen Schutzbereichs der Persönlichkeit verletzt worden. Zudem zeitige der erhöhte Betreuungs- und Pflegeaufwand eine erhebliche Auswirkung auf die persönlichen Verhältnisse der Klägerin 1 und diese sehe sich jeden Tag mit den Leiden der Klägerin 2 konfrontiert, weshalb auch eine Verletzung des psychischen Schutzbereichs der Persönlichkeit in Form einer Beeinträchtigung der affektiven Beziehungen zum Kind zu bejahen sei.