Die Vorinstanz hielt weiter dafür, dass, obwohl die 12-Wochenfrist von Art. 119 Abs. 2 StGB in casu bereits abgelaufen war, als die Klägerin 1 die Beklagte erstmals aufsuchte, ein strafloser Schwangerschaftsabbruch zu diesem Zeitpunkt aufgrund sozialmedizinischer Indikation (Gefahr einer schweren seelischen Notlage) unter Berücksichtigung der embryo-pathischen Indikation (unzumutbare Überforderung der Mutter durch Pflege und Erziehung des kranken Kindes) ärztlich vertretbar und damit i.S.v. Art. 119 Abs. 1 StGB straflos gewesen wäre.