4. Die Vorinstanz erachtete die eben erwähnten Voraussetzungen für eine Genugtuung basierend auf Art. 49 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 OR als erfüllt: Sie kam zum Schluss, zwischen den Parteien sei durch konkludentes Handeln ein Behandlungsvertrag zu Stande gekommen, welcher als Auftrag gemäss Art. 394 ff. OR zu qualifizieren sei. Der Umfang des Auftrags habe sich gemäss Art. 396 Abs. 1 OR nach der Natur des zu besorgenden Geschäfts, vorliegend demnach nach den massgeblichen 6 TANJA MELCHERT, Ärztliche Haftpflicht bei Fällen von Wrongful life, Jusletter 12.1.2004, Rz. 2. 7 Urteil der Cour de cassation vom 17. November 2000, JCP G 2000, II, 10438 (S. 2293-2302).