Voraussetzung für einen vertraglichen Genugtuungsanspruch ist kumulativ der Nachweis (1.) einer Vertragsverletzung, (2.) einer immateriellen Unbill in Form einer nicht anders wieder gutzumachenden Persönlichkeitsverletzung mit einer gewissen Schwere, sowie (3.) eines rechtserheblichen Kausalzusammenhangs zwischen der Vertrags- und der Persönlichkeitsverletzung. Ebenfalls Vorliegen muss (4.) ein Verschulden der ihre vertraglichen Pflichten verletzenden Person, wobei dieses Verschulden jedoch vermutet wird. 3. Die Beklagte bestreitet insbesondere das Vorliegen einer Vertragsverletzung.