2. Diese Bestimmung verleiht demjenigen einen Genugtuungsanspruch, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Voraussetzung für einen vertraglichen Genugtuungsanspruch ist kumulativ der Nachweis (1.) einer Vertragsverletzung, (2.) einer immateriellen Unbill in Form einer nicht anders wieder gutzumachenden Persönlichkeitsverletzung mit einer gewissen Schwere, sowie (3.) eines rechtserheblichen Kausalzusammenhangs zwischen der Vertrags- und der Persönlichkeitsverletzung.