1. Die Klägerin 1 macht im Rahmen der Teilklage einen Genugtuungsanspruch aus Wrongful birth in der Höhe von CHF 50'000.00 geltend. Sie beruft sich auf eine vertragliche Grundlage und verlangt eine Genugtuung wegen Verletzung der Persönlichkeit gestützt auf Art. 49 OR.