2. Insbesondere der Anspruch des Kindes aus Wrongful life ist unter der Geltung des schweizerischen Rechts aber auch ausländischer Rechtsordnungen umstritten. Während der französische Kassationshof den Anspruch des Kindes im vieldiskutierten Fall „Perruche“7 bejahte, verneinte der deutsche Bundesgerichtshof im Jahre 1983 einen solchen8. Auch der österreichische Oberste Gerichtshof anerkannte keinen Anspruch des behindert geborenen Kindes aus Wrongful life9. In der Schweiz existiert soweit ersichtlich noch keine Rechtsprechung zu dieser Frage10. B. Klage der Klägerin 1 (Wrongful birth-Klage) i. Haftungsvoraussetzungen