Augrund prozessualer Umstände (Verschlechterungsverbot) hat die Kammer die diesbezüglichen Haftungsvoraussetzungen nicht geprüft, sondern lediglich über die Genugtuungshöhe befunden und dabei den vorinstanzlichen Entscheid (Genugtuungssumme CHF 30'000) bestätigt. Die Klage der Tochter wies die Vorinstanz im Wesentlichen mit der Begrünung ab, der Vergleich des behinderten Lebens mit dem hypothetisch heilen Leben des Kindes sei nicht zulässig und die Frage ob die Nichtexistenz verglichen mit einer schweren Behinderung genugtuungsrechtlich einen vorteilhafteren Zustand darstelle müsse offen bleiben. Auszug aus den Erwägungen: I. Prozessgeschichte (...)