Die Vorinstanz hatte den Anspruch der Mutter auf Genugtuung (sog. Wrongful birth- Anspruch) bejaht, da diese durch Verletzung der vertraglichen Sorgfaltspflichten der Ärztin sowohl in ihrem körperlichen Selbstbestimmungsrecht verletzt als auch in ihren affektiven Beziehungen zu ihrer Tochter beeinträchtigt worden sei und somit eine immaterielle Unbill erlitten habe. Augrund prozessualer Umstände (Verschlechterungsverbot) hat die Kammer die diesbezüglichen Haftungsvoraussetzungen nicht geprüft, sondern lediglich über die Genugtuungshöhe befunden und dabei den vorinstanzlichen Entscheid (Genugtuungssumme CHF 30'000) bestätigt.