Sowohl die Mutter A. als auch die Tochter B. klagten gegen die Ärztin C. auf Genugtuung. Die Vorinstanz hatte den Anspruch der Mutter auf Genugtuung (sog. Wrongful birth- Anspruch) bejaht, da diese durch Verletzung der vertraglichen Sorgfaltspflichten der Ärztin sowohl in ihrem körperlichen Selbstbestimmungsrecht verletzt als auch in ihren affektiven Beziehungen zu ihrer Tochter beeinträchtigt worden sei und somit eine immaterielle Unbill erlitten habe.