Redaktionelle Vorbemerkungen: Nach Ablauf der 12-Wochen-Frist von Art. 119 Abs. 2 StGB suchte die schwangere Mutter A. die Frauenärztin C. auf. Angesichts des der Ärztin bekannten, erhöhten Risikos, dass die ungeborene Tochter B. an einer vererblichen Stoffwechselerkrankung leiden könnte, hätte die Ärztin C. weitergehende pränatale Untersuchungen vornehmen müssen, welche sie jedoch unterliess. Es war beweismässig erstellt, dass die Mutter mit grösster Wahrscheinlichkeit abgetrieben hätte (und dies auch legal hätte tun können), hätte sie von der Erkrankung ihrer Tochter gewusst. Sowohl die Mutter A. als auch die Tochter B. klagten gegen die Ärztin C. auf Genugtuung.