1. Wird die Pflicht zur gesetzeskonformen Hinterlegung verletzt, so gibt Art. 257e Abs. 1 OR dem Mieter hierauf einen klagbaren und sofort vollstreckbaren Anspruch gegen den Vermieter. Dieser Anspruch besteht allerdings nur während der Dauer des Mietverhältnisses. Bei dessen Beendigung wandelt sich die Pflicht des Vermieters zur Hinterlegung in eine Herausgabe- bzw. Rückerstattungspflicht (HIGI, Zürcher Kommentar, N 30 zu Art. 257e). Im vorliegenden Fall leistete die Appellatin eine Mietzinskaution von CHF 8'100.00, welche der Appellant nicht ordnungsgemäss hinterlegt hat.