Im Sinne einer Eventualbegründung erwog sie zudem, der Vermieter habe mangels rechtzeitiger und substantiierter Mängelrüge keinen Anspruch auf Schadenersatz, da die Anwesenheit der Mieterin bei Erstellung des Rückgabeprotokolls für sich alleine die Anforderungen an eine rechtzeitige Mängelrüge nicht erfülle. Der Zustand der Mietwohnung bei Auszug der Mieterin war zwar in deren Anwesenheit durch einen amtlichen Experten aufgenommen worden, das hernach ausgefertigte Zustandsprotokoll wurde jedoch von der Mieterin nicht unterschrieben und es war nicht einmal erstellt, dass es ihr zugestellt werden konnte oder ihr sonstwie zur Kenntnis gelangte. Auszug aus den Erwägungen: