Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Vermieter X. hatte die geleistete Mietkaution nicht gesetzeskonform hinterlegt. Nach Beendigung des Mietverhältnisses klagte die Mieterin Y. auf Herausgabe der Mietkaution. Der Vermieter machte darauf Verrechnung mit angeblich verursachten Mieterschäden geltend. Die Kammer hiess die Klage wegen fehlender Verrechenbarkeit gut. Im Sinne einer Eventualbegründung erwog sie zudem, der Vermieter habe mangels rechtzeitiger und substantiierter Mängelrüge keinen Anspruch auf Schadenersatz, da die Anwesenheit der Mieterin bei Erstellung des Rückgabeprotokolls für sich alleine die Anforderungen an eine rechtzeitige Mängelrüge nicht erfülle.