Regeste: 1) Art. 257e Abs. 1 OR, Verrechnung der Mietzinskaution mit angeblichen Schadenersatzforderungen aus Mieterschäden bei nicht gesetzeskonformer Hinterlegung. 2) Die Vermieterschaft, welche die Mietzinskaution nicht gesetzeskonform hinterlegt, wird Aufbewahrerin im Sinne von Art. 481 OR und kann ihre Pflicht zur Rückerstattung ohne Zustimmung oder gegen den Willen der Mieterschaft nicht durch Verrechnung untergehen lassen.