124 ZGB beziehen will, selbst wenn dies zu einer Überschuldung des Appellanten führt, weil er dieses Kapital verbraucht hat. Die Sicherstellung erfolgte ja gerade zu dem Zweck, die Appellatin vor den Folgen eines Vermögensverlusts beim Appellanten zu schützen. (...) V. Fazit (...) VI. Kosten (...) Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig.