Jedenfalls ist sie so nahe an einer Kapitalleistung und so weit entfernt von einer klassischen Rente, dass sich eine analoge Anwendung von Art. 129 ZGB verbietet. Damit bleibt als Grundlage für eine Herabsetzung nur das Rechtsmissbrauchsverbot. Von einem Rechtsmissbrauch seitens der Appellatin kann jedoch nicht die Rede sein, wenn sie aus dem für sie reservierten und ihr über die Bankgarantie noch zur Verfügung stehenden Kapital weiterhin die Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB beziehen will, selbst wenn dies zu einer Überschuldung des Appellanten führt, weil er dieses Kapital verbraucht hat.