Mit der Sicherstellung über ein Pfandrecht an der Liegenschaft in U. und später über die anfänglich mit Wertschriften gesicherte Garantie der Bank X. wurde ein Teil dieses Kapitals denn auch für die Appellatin reserviert, so dass die Überlegung der Vorinstanz, es handle sich bei der Leistung an die Appellatin eigentlich um eine Kapitalabfindung, einleuchtet. Dafür spricht auch, dass diese Leistung nicht indexiert ist. Jedenfalls ist sie so nahe an einer Kapitalleistung und so weit entfernt von einer klassischen Rente, dass sich eine analoge Anwendung von Art. 129 ZGB verbietet.