Zudem betreffen seine im Urteil der Vorinstanz dargelegten Beispiele, in denen die Rente aus laufendem Einkommen finanziert werden muss, während in casu das eigentlich zu teilende Kapital zur Verfügung stand bzw. hätte stehen sollen. Mit der Sicherstellung über ein Pfandrecht an der Liegenschaft in U. und später über die anfänglich mit Wertschriften gesicherte Garantie der Bank X. wurde ein Teil dieses Kapitals denn auch für die Appellatin reserviert, so dass die Überlegung der Vorinstanz, es handle sich bei der Leistung an die Appellatin eigentlich um eine Kapitalabfindung, einleuchtet.