124 ZGB befürwortet (AJP 2008 439), begründet seine Auffassung nicht näher und geht namentlich nicht auf den unterschiedlichen Rechtscharakter von Vorsorgeausgleich und nachehelichem Unterhalt ein. Zudem betreffen seine im Urteil der Vorinstanz dargelegten Beispiele, in denen die Rente aus laufendem Einkommen finanziert werden muss, während in casu das eigentlich zu teilende Kapital zur Verfügung stand bzw. hätte stehen sollen.