Sie wäre ein Fremdkörper im Recht des Vorsorgeausgleichs. Gemäss HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, N 05.47, unterliegen allein die nachehelichen Unterhaltsansprüche (im Unterschied zu Leistungen gestützt auf den Vorsorgeausgleich) der späteren Abänderung nach Art. 129 ZGB. GEISER, der soweit ersichtlich als einziger Autor die analoge Anwendbarkeit von Art. 129 ZGB auf Entschädigungen gemäss Art. 124 ZGB befürwortet (AJP 2008 439), begründet seine Auffassung nicht näher und geht namentlich nicht auf den unterschiedlichen Rechtscharakter von Vorsorgeausgleich und nachehelichem Unterhalt ein.