3.4 Beurteilung (...) Nach der Gesetzessystematik befindet sich Art. 129 ZGB bei den Bestimmungen über den nachehelichen Unterhalt, die bei Art. 125 ZGB beginnen, Art. 124 ZGB hingegen bei denjenigen über den Vorsorgeausgleich, welche die bedarfsunabhängige Teilung eines erworbenen Vermögens regeln. Es besteht somit keine Gesetzesbestimmung, welche die Herabsetzbarkeit von Entschädigungen gemäss Art. 124 ZGB in Rentenform vorsieht. Diese könnte nur über eine analoge Anwendung von Art. 129 ZGB begründet werden. Sie wäre ein Fremdkörper im Recht des Vorsorgeausgleichs.